Im Plädoyer vor dem Bezirksgericht Landquart brachte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vor, das Verkaufsgebiet würde sich aus der Zeugenaussage von L. ergeben. Dies trifft nicht zu. Der Zeuge sagte lediglich Folgendes aus: „Ich habe das Gebiet „Ostschweiz“ dann wieder intensiver betreut […]“ (act. IV/2 S. 3). Er bezog diese Aussage nicht explizit auf den Weggang des Berufungsklägers, weshalb daraus auch nicht geschlossen werden kann, dass dieser nur für das Gebiet Ostschweiz zuständig war. Daher kann die entsprechende Behauptung nicht gehört werden.