Je spezialisierter ein Geschäft ist und umso grösser damit in der Regel sein Kreis intensiver Beziehungen, desto grösser darf auch die Ausdehnung des Konkurrenzverbots sein. Weiter wird die zulässige geografische Ausdehnung beschränkt durch den räumlichen Wirkungsbereich der besonderen Kenntnisse, die der Arbeitnehmer erwarb (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340a N. 2; Neeracher, a.a.O., S. 50 f.). Streiff/von Kaenel führen in diesem Zusammenhang aus: „Betreute der Aussendienstmitarbeiter nur die Ostschweiz, kann er nicht einem Konkurrenzverbot für die ganze Schweiz unterworfen werden.“ Auf dieses Zitat stützt sich der Berufungskläger.