Bei der angemessenen Begrenzung des Konkurrenzverbots ist nebst der Berücksichtigung der im Gesetzestext umschriebenen Interessen des Arbeitsnehmers auf die Reichweite der Interessen des Arbeitgebers abzustellen. Die räumliche Ausdehnung des Konkurrenzverbots darf nicht weiter gehen als die intensiven Geschäftsbeziehungen des früheren Arbeitgebers. Ausserhalb dieses Gebietes fehlt es an der Konkurrenzierung und an dem erforderlichen Interesse des Arbeitgebers. Je spezialisierter ein Geschäft ist und umso grösser damit in der Regel sein Kreis intensiver Beziehungen, desto grösser darf auch die Ausdehnung des Konkurrenzverbots sein.