Zürich, Bern 2001, S. 114). Die Vorinstanz hat geprüft, ob ein übermässiges Konkurrenzverbot vorliegt und die Frage verneint (Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.e f. S. 13 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden, soweit der Berufungskläger sie nicht substantiiert bestreitet. Nachfolgend ist auf die in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen einzugehen. a) Der Berufungskläger macht in der Berufungsbegründung geltend, das Konkurrenzverbot sei in geografischer Hinsicht überspannt. Er sei während seiner An-