340a Abs. 1 OR). Gemäss Abs. 2 kann der Richter unter Würdigung aller Umstände ein übermässiges Konkurrenzverbot nach seinem Ermessen einschränken. Wenn er dies veranlasst, ist die vereinbarte Konventionalstrafe herabzusetzen. Denn der vereinbarte Betrag hängt mit dem Umfang des Konkurrenzverbots zusammen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340b N. 5 lit. c; a.M. Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, Art. 340b N. 3; Christoph Neeracher, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Zürich, Bern 2001, S. 114).