4. Für den Fall, dass das Kantonsgericht das Konkurrenzverbot für verbindlich erachte, verlangt der Berufungskläger, dass die Konventionalstrafe auf eine angemessene Höhe reduziert werde. Übermässig hohe Konventionalstrafen sind vom Richter nach seinem Ermessen zu reduzieren. Der Berufungskläger verlangt u.a. eine Herabsetzung mit der Begründung, das Konkurrenzverbot sei überspannt. Ein Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR).