Vorliegend sind dieses Voraussetzungen zu bejahen. Deshalb besteht offensichtlich ein Kausalzusammenhang zwischen den erlangten Kenntnissen und der Möglichkeit der Schadenszufügung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass das verabredete Konkurrenzverbot verbindlich sei.