Auch diese Ausführungen wurden vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten. Eine Schädigungsmöglichkeit durch Einblick in den Kundenkreis ist insbesondere zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer mit den Kunden seines Arbeitgebers in Kontakt gekommen und mit deren Wünschen und Anliegen bekannt geworden ist, was ihm die Möglichkeit eröffnet, allfällige Angebote erfolgversprechend zu gestalten und frühzeitig auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 4C.43/2007 vom 14. März 2007, E. 5.3). Vorliegend sind dieses Voraussetzungen zu bejahen.