Seite 11 — 21 sind. Die Vorinstanz hat auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils ausführlich begründet, dass die Verwendung der vom Berufungskläger erlangten Kenntnisse eine Schädigungsmöglichkeit beinhalte. Darauf kann verwiesen werden. Auch diese Ausführungen wurden vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten.