f) Der Berufungskläger macht geltend, dass der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewonnene Einblick in den Kundenkreis und in die Geschäftsgeheimnisse nicht kausal für eine allfällige Schädigungsmöglichkeit gewesen sei. Die entsprechenden Informationen hätten auch anderweitig beschafft werden können. Damit entfalle die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots. In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die fraglichen Informationen nicht allgemein bekannt oder über ein Register irgendwelcher Art erhältlich