Die Vorinstanz hat auf Seite 11 f. des angefochtenen Urteils detailliert dargelegt, dass der Berufungskläger aufgrund seines Tätigkeitsbereichs u.a. einen umfassenden Einblick in die Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie in die Preisgestaltung (inkl. Margen und Rabatte) besass. Kundenverzeichnisse, Lieferquellen, Preiskalkulationen, Rabattsätze etc. gehören typischerweise zu den Geschäftgeheimnissen (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2, 1992, Art. 340 N. 9; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 340 N. 12).