e) Der Berufungskläger bringt weiter vor, es mangle am Geheimnischarakter der ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen. Vielmehr seien die kaufmännische Organisation und der Geschäftsverkehr der Berufungsbeklagten in jeder Beziehung branchenüblich und somit allgemein bekannt. Die Preislisten und Rabattstufen seien bei den Lieferanten auf dem Internet verfügbar oder auf Anfrage erhältlich. Weitergehende Rabattiersysteme seien ihm nicht bekannt, würden aber ohnehin kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen.