Der Einwand basiert auf neuen Behauptungen, die aufgrund des Novenverbots nicht mehr zulässig sind. Die Untersuchungsmaxime gilt im Berufungsverfahren nicht. Im Übrigen ändert der Einwand nichts daran, dass der Berufungskläger Ein- Seite 10 — 21 blick in den konkreten Kundenkreis der Berufungsbeklagten erhielt, welchen er nicht schon aufgrund seiner früheren Tätigkeit hatte (vgl. vorn E. 3.b).