Vielmehr werde eine Beziehung vorausgesetzt, die es erlaube, die Anschauungen, Gepflogenheiten, Wünsche und Eigenschaften der Kunden kennen zu lernen. Derartige Kenntnisse lassen sich aber weder aus einem Branchenregister noch aus dem Internet entnehmen. d) Der Berufungskläger behauptet, er habe praktisch während seinem ganzen Erwerbsleben in dieser Branche gearbeitet. Er sei daher bereits vor der Anstellung bei der Berufungsbeklagten mit dem Gewerbe vertraut gewesen und habe über die entsprechenden Kontakte in der Branche verfügt. Demzufolge habe er sich nicht mehr „einen Namen machen“ müssen, denn diesen habe er schon bei Beginn seiner Tätigkeit bei der Klägerin gehabt.