Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 76 vom 14. März 2006, E. 3.a), die im Berufungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. PKG 1994 Nr. 10 E. 2 S. 41). Mit seinen Ausführungen widerspricht sich der Berufungskläger zudem selbst, nachdem er in Ziff. 3 der Berufungsbegründung zutreffend ausführte, der Einblick in eine blosse Kundenliste genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vielmehr werde eine Beziehung vorausgesetzt, die es erlaube, die Anschauungen, Gepflogenheiten, Wünsche und Eigenschaften der Kunden kennen zu lernen.