Die Berufungsbeklagte führte in der Klageschrift lediglich aus, dass die hauptsächlichen Kunden, welche der Berufungskläger betreut habe, Betonwerke, Kieswerke, Zementwerke und Recyclingwerke gewesen seien. Aus dieser Tatsache lässt sich nicht ableiten, dass sich der Kundenkreis der Berufungsbeklagten nur auf diese Unternehmen beschränkt und keine anderen Kunden erfasst. Eigene Behauptungen dieser Art hat der Berufungskläger mangels Einreichung einer Prozessantwort weder rechtzeitig vorgebracht noch unter Beweis gestellt. Es kann somit schon deshalb nicht darauf abgestellt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime gemäss Art.