Seite 9 — 21 te, deren Eigenschaften und Bedürfnisse kennenzulernen und sich bei diesen einen Namen zu machen. c) Der Berufungskläger bringt vor, dass der Kundenkreis der Berufungsbeklagten sich auf Betonwerke, Kieswerke, Zementwerke und Recyclingwerke beschränke. Deshalb könne dieser ohne nennenswerten Aufwand auch über ein Branchenregister oder im Internet abgerufen werden und sei allgemein bekannt. Der während des Arbeitsverhältnisses gewonnene Einblick in den Kundenkreis sei deshalb nicht kausal für eine allfällige Schädigungsmöglichkeit.