Im Übrigen sind die vom Berufungskläger zitierten Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus der ihm gemäss Arbeitsvertrag unter dem Titel „Verantwortung“ übertragenen Aufgabe zur Betreuung der Kunden sowie aus dem Aquisitionsauftrag. Es liegt auf der Hand, dass ihm dabei umfassende Einsicht in die Geschäftsbeziehungen gewährt wurde. Der Berufungskläger war als Verkaufsberater im Aussendienst tätig und betreute einen eigenen Kundenstamm. Er verfügte über persönlichen Kontakt zu den Kunden, der es ihm erlaub-