Hierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 4.c S. 11 f.). Eine substantiierte Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit den dortigen Erwägungen fehlt, so dass auf den Einwand an sich nicht näher einzugehen ist (PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5 S. 48 und 52; Urteil des Bundesgerichts 5D_174/2009 vom 28. Dezember 2009). Die generelle Bestreitung eines rechtsrelevanten Einblicks genügt den Substanzierungsanforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht. Im Übrigen sind die vom Berufungskläger zitierten Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot erfüllt.