b) Der Berufungskläger bestreitet, generell Einblick in den Kundenkreis der Berufungsbeklagten erhalten zu haben. Einblick in den Kundenkreis i.S.v. Art. 340 Abs. 2 OR setze eine Beziehung voraus, die es erlaube, die Anschauungen, Gepflogenheiten, Wünsche und Eigenschaften der Kunden kennen zu lernen, und die es ermögliche, sich selber bei diesen Kunden „einen Namen zu machen“. Die blosse Kundenliste sei daher nicht Schutzobjekt.