Die Vorinstanz hat im Übrigen die Voraussetzungen des Konkurrenzverbots unabhängig von der Bestätigung ausführlich geprüft. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 4.a–d S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Lediglich ergänzend wird nachfolgend zu den im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden Stellung bezogen.