Immerhin sind aber die Umschreibung des Tätigkeitsbereichs im Arbeitsvertrag und die vom Berufungskläger eingeräumte Tatsache, er habe ein Leben lang in dieser Branche gearbeitet, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte nie gegen den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Arbeitsvertrag protestierte, gewichtige Indizien dafür, dass der Berufungskläger die Bestätigung im Bewusstsein um deren Tragweite unterzeichnete. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Voraussetzungen des Konkurrenzverbots unabhängig von der Bestätigung ausführlich geprüft.