Da die Bestätigung vor Antritt der Arbeitsstelle abgegeben wurde, kann der Berufungskläger nicht vorbehaltlos darauf behaftet werden. Immerhin sind aber die Umschreibung des Tätigkeitsbereichs im Arbeitsvertrag und die vom Berufungskläger eingeräumte Tatsache, er habe ein Leben lang in dieser Branche gearbeitet, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte nie gegen den zu Beginn des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Arbeitsvertrag protestierte, gewichtige Indizien dafür, dass der Berufungskläger die Bestätigung im Bewusstsein um deren Tragweite unterzeichnete.