Seite 8 — 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Arbeitsvertrag ausdrücklich bestätigte, in seiner Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis sowie Kenntnisse von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zu erlangen. Da die Bestätigung vor Antritt der Arbeitsstelle abgegeben wurde, kann der Berufungskläger nicht vorbehaltlos darauf behaftet werden.