3.a) Ein Konkurrenzverbot ist gemäss Art. 340 Abs. 2 OR nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fa- brikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Der Berufungskläger bestreitet, generell Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erlangt zu haben. Für den Fall, dass ein Einblick bejaht wird, macht der Berufungskläger geltend, dass keine mit der Verwendung der Kenntnisse verbundene Schädigungsmöglichkeit bestehe. Das Konkurrenzverbot sei deshalb unverbindlich.