2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR). Der Berufungskläger macht in erster Linie geltend, dass das Konkurrenzverbot nicht verbindlich sei. Eventualiter beantragt er die gerichtliche Reduktion der Konventionalstrafe auf eine angemessene Höhe unter gleichzeitiger Aufhebung des Konkurrenzverbots. Ausserdem ist seiner Ansicht nach die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung zu hoch ausgefallen, weshalb der Kostenpunkt bei einem allfälligen ganzen oder teilweisen Unterliegen des Berufungsklägers entsprechend anzupassen sei.