110-2009-7) sei zu bestätigen; 2. Unter amtlicher, ausseramtlicher und vermittleramtlicher Kosten- (soweit anwendbar) und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Seite 7 — 21 II. Erwägungen