M. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Am 27. Januar 2010 reichte der Berufungskläger seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 11. März 2010 was folgt: „1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 7. Oktober 2009 (Prozess-Nr. 110-2009-7) sei zu bestätigen;