Da sich die fragliche Urkunde bereits bei den Verfahrensakten befand und die Einlage durch das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart und das vorinstanzliche Urteil (vgl. S. 7) dokumentiert ist, kam der instruierende Richter zum Schluss, dass ein rein formaler Fehler vorliege. Aus prozessökonomischen Gründen könne deshalb eine Ergänzung des Aktenverzeichnisses ohne förmlichen Entscheid erfolgen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 31. August 2010 einverstanden, sodass das Aktenverzeichnis entsprechend ergänzt wurde.