L. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Aktenverzeichnisses gelangte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 221 ZPO an die Vorinstanz und wies darauf hin, dass die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Umsatzliste nicht im Verzeichnis aufgeführt sei. Er ersuchte um eine entsprechende Ergänzung des Aktenverzeichnisses. Da sich die fragliche Urkunde bereits bei den Verfahrensakten befand und die Einlage durch das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart und das vorinstanzliche Urteil (vgl. S. 7) dokumentiert ist, kam der instruierende Richter zum Schluss, dass ein rein formaler Fehler vorliege.