Während seiner Anstellung bei der Klägerin habe er einen umfassenden Einblick in deren Geschäftsgeheimnisse erlangt und die Anwendung dieser Kenntnisse sei geeignet, der Klägerin einen erheblichen Schaden zuzufügen. Was die Höhe der Konventionalstrafe betreffe, erscheine diese angesichts des Vorgehens des Beklagten als angemessen. Deshalb hiess das Bezirksgericht Landquart die Klage vollumfänglich gut. K. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart liess X. mit Eingabe vom 24. November 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Er stellte folgende Berufungsanträge: