Das Bezirksgericht Landquart war zur Erkenntnis gelangt, dass ein gültiges Konkurrenzverbot vereinbart worden sei, welches nicht als übermässig im Sinne von Art. 340a Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erscheine und deshalb weder aufzuheben noch einzuschränken sei. Bereits in den ersten Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte die Klägerin tatsächlich konkurrenziert. Während seiner Anstellung bei der Klägerin habe er einen umfassenden Einblick in deren Geschäftsgeheimnisse erlangt und die Anwendung dieser Kenntnisse sei geeignet, der Klägerin einen erheblichen Schaden zuzufügen.