I. Am 29. Mai 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart die Beweisverfügung und am 2. Juli 2009 folgte die Vorladung zur Hauptverhandlung. Die Parteivertreter wurden darauf hingewiesen, dass sie bis spätestens 20 Tage vor der Hauptverhandlung neue Urkunden gemäss Art. 98 ZPO beim Gericht einreichen können. Mit Schreiben vom 28. September 2009, also nach Verfall der Frist, liess Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat dem Bezirksgericht Landquart weitere Unterlagen zwecks Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beklagten zukommen. Daraufhin erhob Rechtsanwalt lic.