Mit Schreiben vom 12. Mai 2009, am letzten Tag der erstmals erstreckten Frist, gelangte Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat erneut mit einem Fristerstreckungsgesuch an das Bezirksgericht Landquart. Der Präsident teilte dem Rechtsvertreter des Beklagten am 13. Mai 2009 schriftlich mit, dass für eine weitere Fristerstreckung die Zustimmung der Gegenpartei notwendig sei (Art. 60 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]). Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 verweigerte Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle die benötigte Zustimmung mangels eines recht- und frühzeitig gestellten Begehrens. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.