H. Die Y. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 27. März 2009 an das Bezirksgericht Landquart. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. Der Rechtsvertreter des Beklagten ersuchte am 21. April 2009 erstmals um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Prozessantwort. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 22. April 2009 gewährt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2009, am letzten Tag der erstmals erstreckten Frist, gelangte Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat erneut mit einem Fristerstreckungsgesuch an das Bezirksgericht Landquart.