Einerseits gehe das Konkurrenzverbot in jeder Hinsicht viel zu weit, weshalb es hinsichtlich Bestand und/oder Umfang kaum durchsetzbar wäre. Anderseits befinde sich H. in Lichtenstein und somit nicht in einem deutschsprachigen Kanton der Schweiz. Die Angelegenheit sei aus der Sicht von X. damit erledigt.