Weiter verlangte sie die Unterzeichnung eines Schreibens, wonach X. bestätigen sollte, dass er sich ab sofort bis am 30. September 2010 an das Konkurrenzverbot halte. Falls diese Bestätigung nicht eintreffe, fühle sich die Y. frei, die ihr gut scheinenden Massnahmen einzuleiten, insbesondere auch ein Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Mit Schreiben vom 10. Januar 2009 lehnte der inzwischen von X. beauftragte Rechtsanwalt die Bezahlung der Konventionalstrafe ab. Einerseits gehe das Konkurrenzverbot in jeder Hinsicht viel zu weit, weshalb es hinsichtlich Bestand und/oder Umfang kaum durchsetzbar wäre.