F. Nachdem X. auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die B. AG tätig war und die Y. damit nach deren Auffassung aktiv konkurrenzierte, wurde er am 16. Dezember 2008 abgemahnt. Unter Beilage eines Einzahlungsscheins und Hinweis auf die aus ihrer Sicht konkurrenzierenden Tätigkeiten forderte die Y. von X. die Bezahlung der Konventionalstrafe von Fr. 35'000.–. Weiter verlangte sie die Unterzeichnung eines Schreibens, wonach X. bestätigen sollte, dass er sich ab sofort bis am 30. September 2010 an das Konkurrenzverbot halte.