Seite 3 — 21 oder bei anderen Weisungswidrigkeiten behalte sie sich die fristlose Entlassung trotz laufender Kündigungsfrist ausdrücklich vor. Des Weiteren wies die Y. darauf hin, dass sie in keinem Fall gewillt sei, auf die Einhaltung des gültig vereinbarten Konkurrenzverbotes zu verzichten. Im Widerhandlungsfall würde sie notfalls das Konkurrenzverbot gerichtlich durchsetzen (act. II/13).