Die Lieferung hätte an eine Kundin der Y., nämlich an die F. AG in G. ZH, erfolgen sollen (vgl. act. II/12). Am 9. September 2008 gelangte die Y., welche zu diesem Zeitpunkt von der Preisanfrage erfahren hatte, über ihren damaligen Rechtsvertreter an X. und verwarnte diesen unter Hinweis auf die vertragliche Treuepflicht und das Konkurrenzverbot. Bei der geringsten ähnlichen Widerhandlung gegen die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen