D. Am 28. Juli 2008, also noch während der laufenden Kündigungsfrist, bestellte X. bei der D. GmbH im Namen der B. AG einen Traversenschutzgummi. Der Auftrag wurde ihm am 30. Juli 2008 von der D. GmbH schriftlich bestätigt (vgl. act. II/11). Ebenfalls noch während seiner Anstellung, nämlich am 4. September 2008, tätigte X. im Namen der B. AG eine Preisanfrage für eine konkrete Lieferung von Rollen und Zubehör bei der E. GmbH. Die Lieferung hätte an eine Kundin der Y., nämlich an die F. AG in G. ZH, erfolgen sollen (vgl. act. II/12).