Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer während den darauffolgenden zwei Jahren untersagt, für ein mit der Arbeitsgeberin konkurrierendes Unternehmen – sei es in un- oder selbständiger Stellung – in irgendeiner Art und Weise tätig zu sein oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. Dieses Konkurrenzverbot beschränkt sich auf die deutschsprachigen Kantone der Schweiz. Bei Übertretung des Konkurrenzverbotes schuldet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine Konventionalstrafe von CHF 35'000.–. Er ist ferner für den die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden ersatzpflichtig.