Im Arbeitsvertrag vom 21. September 2006 wurde unter dem Titel „Verantwortung“ Folgendes festgehalten: „Der Arbeitnehmer hat seine ganze Arbeitskraft ausschliesslich in den Dienst der Arbeitgeberin zu stellen und die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen. Er vertritt die Interessen der Arbeitgeberin nach bestem Wissen und Können. Der Arbeitnehmer darf ohne ausdrückliche Bewilligung der Arbeitgeberin keine Arbeiten für Dritte, Hauswart etc. ausführen. Über geschäftliche Vorgänge und Angelegenheiten hat der Arbeitnehmer absolute Verschwiegenheit zu wahren.