{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:18:08", "Checksum": "313384b754e91f407d70951fc669d680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\nEs trifft zu, dass der Stundenansatz von Fr. 460.– nicht zu entschädigen ist. Eine\nHonorarvereinbarung existiert nicht. Die Bezahlung der Rechnungen durch die\nKlientschaft ersetzt entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten eine Honorarvereinbarung nicht. Ausserdem beträgt der maximal zu entschädigende Stundenansatz gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars\nder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)\nFr. 270.–. Darüber hinaus kann auch eine Honorarvereinbarung nicht gehen. Zumindest begründet eine solche weitergehende Vereinbarung keine Entschädigungspflicht der unterliegenden Gegenpartei. Möglicherweise hat die Vorinstanz\nden höheren Ansatz deshalb als gerechtfertigt erachtet, weil es sich beim betreffenden Anwalt um einen Arbeitsrechtsspezialisten handelt. Im Gegenzug hat sie\nnämlich die Kürzung des Zeitaufwands mit genau diesem Argument begründet.\nDie Honorarverordnung sieht jedoch auch keine höheren Tarife für Spezialisten\nvor. Weil im vorliegenden Fall keine Honorarvereinbarung eingereicht wurde (vgl.\nArt. 4 Abs. 1 HV), ist dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten praxisgemäss\nein Stundenansatz von Fr. 240.– zuzugestehen.\n\nAllerdings ist nach der Ansicht des Kantonsgerichts die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Zeitaufwands auf 20 Stunden nicht zu rechtfertigen, zumal\ndiese von der Vorinstanz nur ungenügend begründet wurde. Das in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger aufgeworfene Argument, der durch den Beizug eines ausserkantonalen Rechtsanwalts verursachte Mehraufwand sei nicht zu\nentschädigen, basiert auf einer veralteten, längst überholten Rechtsprechung (vgl.\nUrteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 09 69 vom 4. Juni\n2010, E. 8.b/ba m.w.H.). Im vorliegenden Fall dürfte der Beizug eines Zürcher Anwalts dazu geführt haben, dass längere Fahrten zu den zuständigen Gerichtsinstanzen notwendig gewesen sind, wobei allerdings die Strecke Zürich-Zizers bzw.\nZürich-Landquart nicht als übermässig bezeichnet werden kann. Anderseits dürften aufgrund des Sitzes der Berufungsbeklagten in A. ZH Einsparungen beim Reiseaufwand für Besprechungen, Instruktionen etc. entstanden sein. Insgesamt er-\n\nSeite 19 — 21\nachtet das Kantonsgericht somit die Kürzung auf 20 Stunden als nicht gerechtfertigt. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Rechtsvertreter des Berufungsklägers für sich selbst einen Zeitaufwand von 18 Stunden geltend macht, obwohl er\nbei der Vorinstanz keine Prozessantwort eingereicht hat. Zudem kommt er aus\ndem Raum Chur, weshalb er weniger Zeit für die Reise zu den zuständigen Gerichtsinstanzen einsetzen musste.\n\nDie zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'200.– zuzüglich pauschalen Spesen\nvon Fr. 300.– erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als\nangemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– entspricht sie einem Aufwand von 38 1/3 Stunden. Der Betrag kann – wenn auch mit einer anderen Begründung als die Vorinstanz – zugesprochen werden. Daher ist die Berufung auch\nin diesem Punkt abzuweisen.\n\n8.a) Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von\nFr. 30'000.– dürfen den Parteien ausser bei mutwilliger Prozessführung weder\nGebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Aus\ndiesem Grund werden für das Berufungsverfahren von den Parteien keine Kosten\nerhoben.\n\nb) Demgegenüber befreit Art. 343 Abs. 3 OR nicht von der Bezahlung der\nausseramtlichen Kosten. Nach Art. 223 in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO ist die\nunterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den\nRechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, unterliegt der Berufungskläger und hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'233.75 geltend. Dieser Anspruch erscheint angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung für die Berufungsbeklagte wird somit auf Fr. 4'233.75 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt.\n\nSeite 20 — 21\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.– zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 368.–, insgesamt somit Fr. 5'368.–, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren\nmit Fr. 4'233.75 inkl. Spesen und Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n4. Gegen die vorliegende, einen Streitwert von mindestens Fr. 15'000.– betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 21 — 21\n"}