{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:18:08", "Checksum": "313384b754e91f407d70951fc669d680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\nDie Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ausführlich mit der Schädigungsmöglichkeit befasst (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.a und 4.d S. 9 und 12 f.). Es bleibt hinzuzufügen, dass bei der Beurteilung der Höhe der Konventionalstrafe nur sehr am Rande zu berücksichtigen ist,\nob effektiv ein Schaden eingetreten ist. Die Konventionalstrafe soll nämlich gerade\nvom Schadensnachweis dispensieren (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340b N. 5\nlit. b m.w.H.). Erst recht keine Rolle kann in diesem Zusammenhang spielen, wie\nhoch der Schaden tatsächlich ausgefallen ist.\n\ne) Der Berufungskläger bemängelt, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei\nnicht berücksichtigt worden. Namentlich habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass\ner Familienvater mit Unterstützungspflicht für ein schulpflichtiges Kind sei.\n\nZunächst fehlen auch hier die erforderlichen tatsächlichen Behauptungen zur Leistungsfähigkeit beider Parteien in den Rechtsschriften. Die Vorinstanz hat in E. 4.f\nS. 14 des Urteils festgehalten, dass die derzeitige finanzielle Situation auch durch\ndie nachträglich eingereichten Akten nur unzureichend ausgewiesen sei. Dieser\nFeststellung ist zuzustimmen und dies wurde auch nicht substantiiert bestritten.\nWeiter hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die eingeklagte Konventionalstrafe von\nFr. 30'000.– rund fünf Monatslöhnen des damaligen Einkommens des Berufungsklägers entspreche und angesichts seines Vorgehens nicht als unverhältnismässig\nbezeichnet werden könne. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers hat\nsich die Vorinstanz somit sehr wohl mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit\nauseinandergesetzt und diese berücksichtigt.\n\nf) Zudem beanstandet der Berufungskläger, die Vorinstanz habe die fehlende\nKarenzentschädigung für das Eingehen eines Konkurrenzverbots nicht gewürdigt,\nobwohl sie dies als wesentliches Element im Urteil explizit aufgeführt habe.\n\nDie Vorinstanz hat die fehlende Karenzentschädigung nicht als massgebendes\nElement für die Herabsetzung der Konventionalstrafe bezeichnet (vgl. Urteil des\nBezirksgerichts Landquart, E. 4.a S. 9). Es handelt sich lediglich um ein Zitat von\nArt. 340a Abs. 2 OR. Dabei geht es aber um die Einschränkung eines übermässigen Konkurrenzverbots nach Ort, Zeit sowie Gegenstand und nicht um die Herabsetzung einer Konventionalstrafe. Diese hat nach Massgabe von Art. 163 OR zu\n\nSeite 17 — 21\nerfolgen. Das Bezirksgericht Landquart ist nach der Ansicht des Kantonsgerichts\nzum zutreffenden Schluss gelangt, dass es sich vorliegend nicht um ein übermässiges Konkurrenzverbot handle und zwar auch ohne dass eine Karenzentschädigung vereinbart worden sei (vgl. dazu vorn E. 4.a ff.). Somit rechtfertigt sich aufgrund der fehlenden Vereinbarung einer Karenzentschädigung auch keine Herabsetzung der Konventionalstrafe.\n\ng) Der Berufungskläger behauptet, sein gesamtes Erwerbsleben in der Montagetechnik und Anlagerevision gearbeitet zu haben. Alternative Arbeitsbemühungen seien erfolglos gewesen. Ohne Verstoss gegen das Konkurrenzverbot wäre er\nin die Arbeitslosigkeit abgeglitten.\n\nDie Behauptungen zum Erwerbsleben des Berufungsklägers wurden nicht rechtskonform in den Prozess eingebracht und auch nicht unter Beweis gestellt. Immerhin zeigt der Hinweis auf angeblich erfolglose Bemühungen um eine andere Anstellung, dass eine solche grundsätzlich möglich wäre. In diesem Zusammenhang\nist auch darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger freiwillig gekündigt hat.\nVon Bedeutung ist weiter der Umstand, dass der Berufungskläger offenbar von\nAnfang an beabsichtigte, seinen früheren Arbeitgeber zu konkurrenzieren (Zusammenarbeitsvorschlag; konkurrierende Tätigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses). Die Behauptung, er habe sich vergeblich um Alternativen bemüht, ist daher zumindest in Frage zu stellen.\n\nh) Unter Verweis auf die Rechtsprechung behauptet der Berufungskläger, die\nGerichte müssten regelmässig vereinbarte Konventionalstrafen reduzieren.\n\nAus dem Umstand, dass in der Praxis die Höhe der Konventionalstrafen regelmässig reduziert wird, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz hat diese Frage für den vorliegenden Fall umfassend geprüft. Sie hat nach\nAnsicht des Kantonsgerichts richtigerweise verneint, dass ein übermässiges Konkurrenzverbot vorliege und dass die Konventionalstrafe herabzusetzen sei (vgl.\nUrteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.e f. S. 13 ff.). Es wäre am Berufungskläger gelegen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen, was er unterlassen hat. Er hat vielmehr den Ausführungen der Vorinstanz seine eigene Meinung gegenübergestellt (vgl. PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5\nS. 48 und 52; Urteil des Bundesgerichts 5D_174/2009 vom 28. Dezember 2009).\n\n6. Soweit der Berufungskläger gleichzeitig mit der Herabsetzung der Konventionalstrafe die Aufhebung des Konkurrenzverbots beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Leistung der Konventio-\n\nSeite 18 — 21\nnalstrafe nicht von der Einhaltung des Konkurrenzverbots entbindet. In diesem\nZusammenhang sind die Bemerkungen zur Realerfüllung nicht relevant. Eine Realerfüllung steht nicht in Frage und wurde nicht verlangt.\n\n7. Betreffend die ausseramtliche Entschädigung bringt der Berufungskläger\nzunächst vor, die Vorinstanz habe den vom Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten\nverrechneten Zeitaufwand zu Recht auf 20 Stunden gekürzt. Sie habe jedoch\neinen zu hohen Stundenansatz zugelassen.\n\n"}