{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Allerdings ist zu\nbeachten, dass diese zwei Urteile noch unter altem Recht ohne gesetzlich festgelegte Obergrenze von drei Jahren gefällt wurden. In einem jüngeren Entscheid\nstufte das Bundesgericht ein Jahr als relativ kurz ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.3). Aus diesen Darlegungen ergibt\nsich, dass es entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers keine allgemeine Regel gibt, wonach bei blossem Schutz des Kundenkreises eine Frist von\nsechs Monaten als Obergrenze zu betrachten sei. Letztlich hat der Richter im Einzelfall einen Ermessensentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu\nfällen. Das Bezirksgericht Landquart hat dies getan und ist zum Ergebnis gelangt,\ndass ein zweijähriges Verbot angesichts der Gerichtspraxis nicht als unüblich oder\nübermässig lang erscheine. Diesen Schlussfolgerungen schliesst sich das Kantonsgericht uneingeschränkt an.\n\nWie bereits dargelegt, geht es im Übrigen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers vorliegend nicht nur um blossen Kundenkontakt, sondern ebenfalls um\neinen weitergehenden Einblick in Geschäftsgeheimnisse (vgl. vorn E. 3.e). Die\nvom Berufungskläger angeführten Literatur- und Rechtsprechungshinweise sind\nauch deshalb nicht repräsentativ.\n\n5.a) Der Berufungskläger macht diverse Umstände geltend, welche die Vorinstanz bei der Beurteilung der Höhe der Konventionalstrafe nicht oder falsch gewürdigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer die massgebenden\nGesichtspunkte darlegen muss, die für eine Reduktion sprechen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340b N. 5 lit. g). Diese Vorbringen haben nach Massgabe der zivilprozessualen Regeln zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat es der Berufungskläger unterlassen, bei der Vorinstanz eine Prozessantwort einzureichen. Seine Vorbringen in der Berufungsbegründung erweisen sich schon aus diesem Grund zu\ngrossen Teilen als verspätet und somit unbehelflich. Aber selbst bei einer rechtzeitigen Einbringung in den Prozess hätten die Einwände nicht gehört werden können, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.\n\nb) Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe in seinem Verhalten zu\nUnrecht eine Treuwidrigkeit erkannt. Er habe sich um eine alternative Anstellung\nin einer anderen Branche bemüht. Diesen Umstand habe die Vorinstanz zu Unrecht zu seinen Ungunsten gewürdigt. Durch die Zusammenarbeitsvereinbarung\n\nSeite 15 — 21\nhabe er zudem eine Schadensminderung erreichen wollen. Auch dieser Umstand\nsei zu Unrecht als grobe Treuwidrigkeit ausgelegt worden.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass generelle Bemühungen um Anstellungen in\nanderen Branchen in den Rechtsschriften weder behauptet noch nachgewiesen\nwurden. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese angeblichen Bemühungen erst während der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart vorgebracht werden konnten. Gleichzeitig behauptete er nämlich, entsprechende Anstrengungen bereits unmittelbar\nnach Fällung des Kündigungsentscheids unternommen zu haben. Es ist sodann\naktenkundig, dass der Berufungskläger bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses konkurrierende Tätigkeiten unternahm und seine Selbständigkeit\nplante. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen um alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ist daher zumindest in Frage zu stellen. Soweit die Vorinstanz in den\nerstmals vor ihren Schranken vorgebrachten Behauptungen ein Zugeständnis von\ngrundsätzlich bestehenden alternativen Arbeitsplatzchancen sieht, kann ihr ebenfalls keine falsche Würdigung vorgeworfen werden. Es ist namentlich auch kein\nWiderspruch zur vorhergehenden Argumentation erkennbar, ist doch die Frage\ndes Bestandes von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht identisch mit\njener, ob bestehende Möglichkeiten auch tatsächlich wahrgenommen werden. Die\ndaraus gezogenen Schlüsse sind demnach durchaus zulässig.\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die Würdigung des Angebots einer Zusammenarbeitsvereinbarung durch\ndie Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.f S. 15). Er setzt sich mit der entsprechenden Erwägung auch nicht detailliert auseinander und begnügt sich vielmehr damit, diese als unzutreffend zu bezeichnen und ihr seine eigene Würdigung\nentgegenzustellen, welche aber wiederum zu grossen Teilen auf unbewiesenen\nBehauptungen beruht.\n\nc) Weiter rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe das zwischen den\nParteien bestehende wirtschaftliche Ungleichgewicht nicht gewürdigt.\n\nAuch hier wurden die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlicher Natur nicht\nrechtskonform in den Prozess eingebracht. Ein Beweis über Bestand und Ausmass eines allfälligen wirtschaftlichen Ungleichgewichts fehlt. Zur wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit des Berufungsklägers kann auf die nachfolgende Erwägung 5.e\nverwiesen werden.\n\nSeite 16 — 21\nd) Der Berufungskläger moniert eine fehlende Würdigung der Erheblichkeit der\nSchadensgefahr. Gegen eine Erheblichkeit spreche die von der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart eingelegte\nListe mit angeblichen Umsatzeinbussen.\n\n"}