{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ausserhalb dieses Gebietes fehlt\nes an der Konkurrenzierung und an dem erforderlichen Interesse des Arbeitgebers. Je spezialisierter ein Geschäft ist und umso grösser damit in der Regel sein\nKreis intensiver Beziehungen, desto grösser darf auch die Ausdehnung des Konkurrenzverbots sein. Weiter wird die zulässige geografische Ausdehnung beschränkt durch den räumlichen Wirkungsbereich der besonderen Kenntnisse, die\nder Arbeitnehmer erwarb (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 340a N. 2; Neeracher,\na.a.O., S. 50 f.). Streiff/von Kaenel führen in diesem Zusammenhang aus: „Betreute der Aussendienstmitarbeiter nur die Ostschweiz, kann er nicht einem Konkurrenzverbot für die ganze Schweiz unterworfen werden.“ Auf dieses Zitat stützt sich\nder Berufungskläger.\n\nVorliegend wurde das Konkurrenzverbot geografisch auf das Gebiet der deutschsprachigen Kantone begrenzt. Im Arbeitsvertrag steht unter dem Titel „Verantwortung“, dass der Berufungskläger für die Kundenbetreuung in einem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet zuständig sei. Dieses Gebiet wurde nicht näher umschrieben. Die Behauptung des Berufungsklägers, sein Tätigkeitsgebiet habe sich auf\nden Raum Graubünden und auf das Rheintal beschränkt, ist neu und unbewiesen,\nda er vor der Vorinstanz keine Prozesseingabe einreichte. Im Plädoyer vor dem\nBezirksgericht Landquart brachte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vor,\ndas Verkaufsgebiet würde sich aus der Zeugenaussage von L. ergeben. Dies trifft\nnicht zu. Der Zeuge sagte lediglich Folgendes aus: „Ich habe das Gebiet „Ostschweiz“ dann wieder intensiver betreut […]“ (act. IV/2 S. 3). Er bezog diese Aussage nicht explizit auf den Weggang des Berufungsklägers, weshalb daraus auch\nnicht geschlossen werden kann, dass dieser nur für das Gebiet Ostschweiz zuständig war. Daher kann die entsprechende Behauptung nicht gehört werden.\nSelbst wenn aber eine entsprechende Behauptung rechtzeitig in den Prozess eingebracht und unter Beweis gestellt worden wäre, würde dies keine Einschränkung\ndes Konkurrenzverbots rechtfertigen. Die vom Berufungskläger zitierte Literaturstelle ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach\nder örtliche Geltungsbereich eines Konkurrenzverbots nicht über das Tätigkeits-\n\nSeite 13 — 21\ngebiet des Arbeitnehmers hinausgehen dürfe, existiert nicht (a.M. Neeracher,\na.a.O., S. 51). Die örtliche Beschränkung muss sich nicht einmal auf den geografischen Raum der Kundschaft beziehen. Es ist durchaus möglich, dass der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass eine konkurrierende Tätigkeit\nim oder vom festgelegten Gebiet aus unterbleibt, selbst wenn er dort kaum Kundschaft besitzt (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4.\nAufl., 2007, Art. 340a N. 3). Massgebend ist der Wirkungsbereich der besonderen\nKenntnisse, die der Arbeitnehmer erwarb. Geht dieser über das Tätigkeitsgebiet\ndes Arbeitnehmers hinaus, kann das Konkurrenzverbot weitergehen. Das Bundesgericht hat die Begrenzung eines Konkurrenzverbots auf das Tätigkeitsgebiet\neines Arbeitnehmers ebenfalls damit begründet, dass dieser keinen Einblick in\nGeschäftgeheimnisse erhalten habe, die er auch ausserhalb seines bisherigen\nReisegebietes verwerten könnte (BGE 91 II 372 E. 8.a S. 381). Vom Berufungskläger wird nicht bestritten, dass die Berufungsbeklagte schwergewichtig in der\ndeutschsprachigen Schweiz tätig ist. Durch die in seiner Tätigkeit erlangten\nKenntnisse hat der Berufungskläger somit ohne weiteres die Möglichkeit, seine\nfrühere Arbeitgeberin in der ganzen Deutschschweiz zu konkurrenzieren. Dies\nwird durch die klägerischen Beilagen 12–14 (act. II/12–14) betreffend die Firma F.\nAG, die sich im zürcherischen G. befindet, bestätigt. Weitere Umstände, die eine\nräumliche Beschränkung des Konkurrenzverbots rechtfertigen würden, sind nicht\nersichtlich und werden vom Berufungskläger auch nicht vorgebracht.\n\nb) Der Berufungskläger bringt sodann vor, das Konkurrenzverbot sei ebenfalls\nin zeitlicher Hinsicht überspannt. Durch den blossen Kundenkontakt könne ein\nderart langes Konkurrenzverbot nicht gerechtfertigt werden. Soweit es um den\nSchutz der Kundschaft gehe, müsse eine Frist von sechs bis zwölf Monaten genügen.\n\nDie Dauer des Konkurrenzverbots darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten (Art. 340a Abs. 1 OR). Für den blossen Schutz des Kundenstammes reichen in der Regel kürzere Fristen als bei einem Einblick in Fabrikati-\nons- oder Geschäftsgeheimnisse (Brühwiler, a.a.O., Art. 340a N. 2; Rehbinder,\na.a.O., Art. 340a N. 3). Gemäss Rehbinder reicht für den Schutz des Kundenstammes in der Regel ein halbes Jahr aus, damit der neue Mitarbeiter sich bei der\nKundschaft hinreichend einführen kann (gl.M. Neeracher, a.a.O., S. 53). Brühwiler\nvertritt die Meinung, dass in solchen Fällen das Konkurrenzverbot grundsätzlich\nauf zwei Jahre begrenzt sein muss. Aus der Rechtsprechung kann als Gegenbeispiel zur Meinung von Rehbinder der bereits erwähnte BGE 91 II 372 E. 8.b\nS. 281 aufgeführt werden, in welchem der Kundenkreis für zwei Jahre geschützt\n\n"}