{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Kundenverzeichnisse, Lieferquellen,\nPreiskalkulationen, Rabattsätze etc. gehören typischerweise zu den Geschäftgeheimnissen (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bd. VI/2/2/2, 1992, Art. 340\nN. 9; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, Art. 340\nN. 12). Dass der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen geheim halten\nwollte, ergibt sich bereits aus der im Arbeitsvertrag umschriebenen Konkurrenzklausel, aber auch aus den aktenmässig dokumentierten Verwarnungen. Ob Preislisten und Rabattstufen von anderen Lieferanten im Internet abrufbar sind, spielt\nkeine Rolle. Preiskalkulationen und Rabattiersysteme werden von den einzelnen\nUnternehmungen individuell vorgenommen. Soweit der Berufungskläger Einsicht\nin derartige weitergehende Informationen pauschal bestreitet, kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die entsprechenden Erwägungen\nwurden nicht substantiiert bestritten, so dass der Einwand nicht näher geprüft\nwerden muss (PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5 S. 48 und 52; Urteil des Bundesgerichts\n5D_174/2009 vom 28. Dezember 2009). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffend sein sollten.\n\nf) Der Berufungskläger macht geltend, dass der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewonnene Einblick in den Kundenkreis und in die Geschäftsgeheimnisse nicht kausal für eine allfällige Schädigungsmöglichkeit gewesen sei. Die entsprechenden Informationen hätten auch anderweitig beschafft werden können.\nDamit entfalle die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots.\n\nIn den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die fraglichen Informationen nicht allgemein bekannt oder über ein Register irgendwelcher Art erhältlich\n\nSeite 11 — 21\nsind. Die Vorinstanz hat auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils ausführlich begründet, dass die Verwendung der vom Berufungskläger erlangten Kenntnisse\neine Schädigungsmöglichkeit beinhalte. Darauf kann verwiesen werden. Auch diese Ausführungen wurden vom Berufungskläger nicht substantiiert bestritten. Eine\nSchädigungsmöglichkeit durch Einblick in den Kundenkreis ist insbesondere zu\nbejahen, wenn der Arbeitnehmer mit den Kunden seines Arbeitgebers in Kontakt\ngekommen und mit deren Wünschen und Anliegen bekannt geworden ist, was ihm\ndie Möglichkeit eröffnet, allfällige Angebote erfolgversprechend zu gestalten und\nfrühzeitig auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 4C.43/2007 vom 14. März 2007, E. 5.3). Vorliegend sind dieses Voraussetzungen zu bejahen. Deshalb besteht offensichtlich ein Kausalzusammenhang zwischen den erlangten Kenntnissen und der Möglichkeit der Schadenszufügung.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen\nhat, dass das verabredete Konkurrenzverbot verbindlich sei.\n\n4. Für den Fall, dass das Kantonsgericht das Konkurrenzverbot für verbindlich\nerachte, verlangt der Berufungskläger, dass die Konventionalstrafe auf eine angemessene Höhe reduziert werde. Übermässig hohe Konventionalstrafen sind\nvom Richter nach seinem Ermessen zu reduzieren. Der Berufungskläger verlangt\nu.a. eine Herabsetzung mit der Begründung, das Konkurrenzverbot sei überspannt. Ein Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu\nbegrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens\ndes Arbeitnehmers ausgeschlossen ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Gemäss Abs. 2\nkann der Richter unter Würdigung aller Umstände ein übermässiges Konkurrenzverbot nach seinem Ermessen einschränken. Wenn er dies veranlasst, ist die vereinbarte Konventionalstrafe herabzusetzen. Denn der vereinbarte Betrag hängt mit\ndem Umfang des Konkurrenzverbots zusammen (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art.\n340b N. 5 lit. c; a.M. Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl.,\nBern 1996, Art. 340b N. 3; Christoph Neeracher, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Zürich, Bern 2001, S. 114). Die Vorinstanz hat geprüft, ob ein\nübermässiges Konkurrenzverbot vorliegt und die Frage verneint (Urteil des Bezirksgerichts Landquart, E. 4.e f. S. 13 f.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen\nwerden, soweit der Berufungskläger sie nicht substantiiert bestreitet. Nachfolgend\nist auf die in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen einzugehen.\n\na) Der Berufungskläger macht in der Berufungsbegründung geltend, das Konkurrenzverbot sei in geografischer Hinsicht überspannt. Er sei während seiner An-\n\nSeite 12 — 21\nstellung bei der Berufungsbeklagten nur im Raum Graubünden und Rheintal tätig\ngewesen. Ein Konkurrenzverbot über dieses Gebiet hinaus rechtfertige sich nicht\nund sei entsprechend zu reduzieren.\n\n"}