{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Art. 340\nAbs. 2 OR setze eine Beziehung voraus, die es erlaube, die Anschauungen, Gepflogenheiten, Wünsche und Eigenschaften der Kunden kennen zu lernen, und die\nes ermögliche, sich selber bei diesen Kunden „einen Namen zu machen“. Die\nblosse Kundenliste sei daher nicht Schutzobjekt.\n\nHierzu kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil\nverwiesen werden (E. 4.c S. 11 f.). Eine substantiierte Auseinandersetzung des\nBerufungsklägers mit den dortigen Erwägungen fehlt, so dass auf den Einwand an\nsich nicht näher einzugehen ist (PKG 2000 Nr. 7 E. 3 und 5 S. 48 und 52; Urteil\ndes Bundesgerichts 5D_174/2009 vom 28. Dezember 2009). Die generelle Bestreitung eines rechtsrelevanten Einblicks genügt den Substanzierungsanforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht. Im Übrigen sind\ndie vom Berufungskläger zitierten Voraussetzungen für ein gültiges Konkurrenzverbot erfüllt. Dies ergibt sich bereits aus der ihm gemäss Arbeitsvertrag unter\ndem Titel „Verantwortung“ übertragenen Aufgabe zur Betreuung der Kunden sowie aus dem Aquisitionsauftrag. Es liegt auf der Hand, dass ihm dabei umfassende Einsicht in die Geschäftsbeziehungen gewährt wurde. Der Berufungskläger war\nals Verkaufsberater im Aussendienst tätig und betreute einen eigenen Kundenstamm. Er verfügte über persönlichen Kontakt zu den Kunden, der es ihm erlaub-\n\nSeite 9 — 21\nte, deren Eigenschaften und Bedürfnisse kennenzulernen und sich bei diesen\neinen Namen zu machen.\n\nc) Der Berufungskläger bringt vor, dass der Kundenkreis der Berufungsbeklagten sich auf Betonwerke, Kieswerke, Zementwerke und Recyclingwerke beschränke. Deshalb könne dieser ohne nennenswerten Aufwand auch über ein\nBranchenregister oder im Internet abgerufen werden und sei allgemein bekannt.\nDer während des Arbeitsverhältnisses gewonnene Einblick in den Kundenkreis sei\ndeshalb nicht kausal für eine allfällige Schädigungsmöglichkeit.\n\nDie Berufungsbeklagte führte in der Klageschrift lediglich aus, dass die hauptsächlichen Kunden, welche der Berufungskläger betreut habe, Betonwerke, Kieswerke,\nZementwerke und Recyclingwerke gewesen seien. Aus dieser Tatsache lässt sich\nnicht ableiten, dass sich der Kundenkreis der Berufungsbeklagten nur auf diese\nUnternehmen beschränkt und keine anderen Kunden erfasst. Eigene Behauptungen dieser Art hat der Berufungskläger mangels Einreichung einer Prozessantwort\nweder rechtzeitig vorgebracht noch unter Beweis gestellt. Es kann somit schon\ndeshalb nicht darauf abgestellt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der\nUntersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR (vgl. Urteil der Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts Graubünden ZF 05 76 vom 14. März 2006, E. 3.a), die im\nBerufungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. PKG 1994 Nr. 10 E. 2\nS. 41). Mit seinen Ausführungen widerspricht sich der Berufungskläger zudem\nselbst, nachdem er in Ziff. 3 der Berufungsbegründung zutreffend ausführte, der\nEinblick in eine blosse Kundenliste genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.\nVielmehr werde eine Beziehung vorausgesetzt, die es erlaube, die Anschauungen,\nGepflogenheiten, Wünsche und Eigenschaften der Kunden kennen zu lernen.\nDerartige Kenntnisse lassen sich aber weder aus einem Branchenregister noch\naus dem Internet entnehmen.\n\nd) Der Berufungskläger behauptet, er habe praktisch während seinem ganzen\nErwerbsleben in dieser Branche gearbeitet. Er sei daher bereits vor der Anstellung\nbei der Berufungsbeklagten mit dem Gewerbe vertraut gewesen und habe über\ndie entsprechenden Kontakte in der Branche verfügt. Demzufolge habe er sich\nnicht mehr „einen Namen machen“ müssen, denn diesen habe er schon bei Beginn seiner Tätigkeit bei der Klägerin gehabt.\n\nDer Einwand basiert auf neuen Behauptungen, die aufgrund des Novenverbots\nnicht mehr zulässig sind. Die Untersuchungsmaxime gilt im Berufungsverfahren\nnicht. Im Übrigen ändert der Einwand nichts daran, dass der Berufungskläger Ein-\n\nSeite 10 — 21\nblick in den konkreten Kundenkreis der Berufungsbeklagten erhielt, welchen er\nnicht schon aufgrund seiner früheren Tätigkeit hatte (vgl. vorn E. 3.b).\n\ne) Der Berufungskläger bringt weiter vor, es mangle am Geheimnischarakter\nder ihm zur Kenntnis gelangten Tatsachen. Vielmehr seien die kaufmännische\nOrganisation und der Geschäftsverkehr der Berufungsbeklagten in jeder Beziehung branchenüblich und somit allgemein bekannt. Die Preislisten und Rabattstufen seien bei den Lieferanten auf dem Internet verfügbar oder auf Anfrage erhältlich. Weitergehende Rabattiersysteme seien ihm nicht bekannt, würden aber ohnehin kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen.\n\n"}