{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-77_2010-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_77_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976947ccaaa19452b6c43b555659231ccf6654638a4d661d47b253d25b8e492f212edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_77", "Checksum": "4375682c8682beaabb164a8f6e3d708a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 21.09.2010 ZK2 2009 77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 21.09.2010 ZK2 2009 77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Er ersuchte um eine entsprechende Ergänzung des Aktenverzeichnisses. Da\nsich die fragliche Urkunde bereits bei den Verfahrensakten befand und die Einlage\ndurch das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart und\ndas vorinstanzliche Urteil (vgl. S. 7) dokumentiert ist, kam der instruierende Richter zum Schluss, dass ein rein formaler Fehler vorliege. Aus prozessökonomischen Gründen könne deshalb eine Ergänzung des Aktenverzeichnisses ohne\nförmlichen Entscheid erfolgen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 31. August 2010 einverstanden,\nsodass das Aktenverzeichnis entsprechend ergänzt wurde.\n\nM. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 ordnete der Vorsitzende der II. Zivilkammer gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO die Durchführung des schriftlichen\nBerufungsverfahrens an. Am 27. Januar 2010 reichte der Berufungskläger seine\nschriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragte in ihrer\nBerufungsantwort vom 11. März 2010 was folgt:\n„1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 7. Oktober 2009 (Prozess-Nr. 110-2009-7) sei zu bestätigen;\n2. Unter amtlicher, ausseramtlicher und vermittleramtlicher Kosten- (soweit anwendbar) und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten\nund Berufungsklägers für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 7 — 21\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.– kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil\ndes Bezirksgerichts Landquart betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen Betrag von mehr als Fr. 8'000.–, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und\ndie Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\nb) Die Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der\nschriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf\nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden,\nsoweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). X. reichte\nseine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 7. Oktober\n2009, mitgeteilt am 3. November 2009, am 24. November 2009 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR). Der Berufungskläger macht in erster Linie geltend,\ndass das Konkurrenzverbot nicht verbindlich sei. Eventualiter beantragt er die gerichtliche Reduktion der Konventionalstrafe auf eine angemessene Höhe unter\ngleichzeitiger Aufhebung des Konkurrenzverbots. Ausserdem ist seiner Ansicht\nnach die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Entschädigung zu\nhoch ausgefallen, weshalb der Kostenpunkt bei einem allfälligen ganzen oder teilweisen Unterliegen des Berufungsklägers entsprechend anzupassen sei.\n\n3.a) Ein Konkurrenzverbot ist gemäss Art. 340 Abs. 2 OR nur verbindlich, wenn\ndas Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fa-\nbrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser\nKenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Der Berufungskläger bestreitet, generell Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erlangt zu haben. Für den Fall, dass ein Einblick bejaht wird, macht\nder Berufungskläger geltend, dass keine mit der Verwendung der Kenntnisse verbundene Schädigungsmöglichkeit bestehe. Das Konkurrenzverbot sei deshalb\nunverbindlich.\n\nSeite 8 — 21\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im Arbeitsvertrag ausdrücklich bestätigte, in seiner Tätigkeit Einblick in den Kundenkreis sowie Kenntnisse von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen zu erlangen. Da die Bestätigung vor Antritt der Arbeitsstelle abgegeben wurde, kann der Berufungskläger\nnicht vorbehaltlos darauf behaftet werden. Immerhin sind aber die Umschreibung\ndes Tätigkeitsbereichs im Arbeitsvertrag und die vom Berufungskläger eingeräumte Tatsache, er habe ein Leben lang in dieser Branche gearbeitet, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte nie gegen den zu Beginn des\nArbeitsverhältnisses abgeschlossenen Arbeitsvertrag protestierte, gewichtige Indizien dafür, dass der Berufungskläger die Bestätigung im Bewusstsein um deren\nTragweite unterzeichnete. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Voraussetzungen\ndes Konkurrenzverbots unabhängig von der Bestätigung ausführlich geprüft. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E.\n4.a–d S. 8 ff.) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Lediglich ergänzend wird\nnachfolgend zu den im Berufungsverfahren erhobenen Einwänden Stellung bezogen.\n\n"}